Dringlichkeitsanfrage

Wochenend-/Abendtermin

 

Manche Situationen erfordern besonders schnelles Handeln. Daher sind wir in regelmäßigen Abständen auch abends und am Wochenende für Sie da.

Wenn Sie einen Dringlichkeitstermin in Anspruch nehmen möchten, füllen Sie bitte das Kontaktformular ‚Dringlichkeitsanfrage‘ auf dieser Seite aus. Sie erhalten dann ein kurzfristiges Terminangebot zu unseren Notfallzeiten (Abends nach 17.00 Uhr oder am Samstag).

Sie erhalten einen Termin innerhalb der nächsten zwei Wochen. Das Fachgutachten senden wir Ihnen innerhalb von einer Woche nach der erfolgten Untersuchung zu.

Die Kosten für die Untersuchung, anschließende Beratung und die schriftliche gutachterliche Stellungnahme belaufen sich gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf 498,35 Euro. Für einen kurzfristigen Abend- oder Wochenendtermin erheben wir einen Dringlichkeitsaufschlag von 50%. Die Kosten belaufen sich auf 747,53 €.

Sie nehmen die diagnostische Leistung als Selbstzahler in Anspruch. Die Kosten für die Untersuchung werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die Erstattungsmöglichkeit durch die private Krankenversicherung ist abhängig von Ihrem Versicherungsvertrag und obliegt Ihrer persönlichen Zuständigkeit.

Wir tun unser Bestes, Sie so zeitnah und unkompliziert wie möglich zu unterstützen.

Selbstauskunftsbogen


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*Die Kosten für die untersuchung und Schriftliche Befundung belaufen sich gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf 498,35 €. Hinzu kommt ein Dringlichkeitszuschlag von 50%. Demnach belaufen sich die Gesamtkosten auf 747,52 €. Falls vereinbarte Termine ohne rechtzeitige Absage (3 volle Werktage vor dem Termin) nicht wahrgenommen werden, wird ein Ausfallhonorar von 100 € fällig.
Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben, um den Behandlungsvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Behandler und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b) Bundesdatenschutzgesetz.